Webdesign und SEO · · 5 Min. Lesezeit · von Fabian Kretzschmar

Barrierefreie Website Pflicht: Wen das BFSG betrifft

Seit dem 28. Juni 2025 gilt das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG). Die Pflicht zur barrierefreien Website trifft aber nicht jeden Betrieb, sondern vor allem Anbieter, die Verbrauchern online etwas verkaufen oder Verträge abschließen lassen. Kleinstunternehmen sind bei Dienstleistungen ausgenommen. Dieser Beitrag hilft Ihnen, Ihren Fall einzuordnen. Er ist keine Rechtsberatung.

Worum es im BFSG geht

Das Gesetz setzt eine europäische Richtlinie um. Menschen mit Einschränkungen sollen bestimmte Produkte und Dienstleistungen ohne fremde Hilfe nutzen können. Dazu zählen Menschen, die blind sind oder schlecht sehen, die keine Maus bedienen können oder die schlecht hören.

Für Websites ist vor allem eine Gruppe von Dienstleistungen wichtig: Verbraucherverträge im elektronischen Geschäftsverkehr. Gemeint sind Angebote, bei denen Verbraucher online einen Vertrag abschließen, also zum Beispiel bestellen oder kostenpflichtig buchen.

Wer betroffen ist

Die Frage lautet nicht, ob Sie eine Website haben. Sie lautet, was Verbraucher auf dieser Website tun können.

Betroffen sind nach gängiger Auslegung Betriebe, die über ihre Seite Verträge mit Verbrauchern zustande bringen. Das gilt für Online-Shops und für Buchungssysteme mit verbindlicher Bestellung oder Zahlung. Auch Banken, Telekommunikationsanbieter und Personenbeförderung haben eigene Regeln im Gesetz.

Nicht erfasst sind in der Regel Seiten, die nur informieren. Eine Handwerkerseite mit Leistungsübersicht, Referenzen und Kontaktformular fällt typischerweise nicht darunter. Reine Angebote an Geschäftskunden (B2B) sind ebenfalls nicht gemeint, das Gesetz zielt auf Verbraucher.

Ganz sicher ist die Einordnung bei Mischformen nicht. Wer neben der Infoseite eine kleine Bestellfunktion betreibt, sollte den Fall prüfen lassen.

Die Ausnahme für Kleinstunternehmen

Bei Dienstleistungen nimmt das Gesetz Kleinstunternehmen aus. Als Kleinstunternehmen gilt, wer weniger als zehn Beschäftigte hat und dessen Jahresumsatz oder Jahresbilanzsumme zwei Millionen Euro nicht übersteigt.

Das bedeutet für die Praxis:

  • Ein Friseursalon mit drei Beschäftigten, der Termine online vergibt, ist als Kleinstunternehmen ausgenommen.
  • Ein Fachhändler mit zwei Mitarbeitern und kleinem Online-Shop ist ebenfalls ausgenommen.
  • Ein Händler mit 25 Beschäftigten und Online-Shop fällt in den Anwendungsbereich.

Die Ausnahme gilt für Dienstleistungen. Wer bestimmte Produkte herstellt oder einführt, etwa Selbstbedienungsterminals oder E-Book-Lesegeräte, kann auch als kleiner Betrieb betroffen sein. Das betrifft die wenigsten meiner Leser, ich erwähne es der Vollständigkeit halber.

Prüfen Sie die Zahlen ehrlich. Wer Beschäftigte, Umsatz und eventuelle Verbindungen zu anderen Unternehmen nicht sicher einordnen kann, sollte das mit Steuerberatung oder Rechtsberatung klären.

Was passieren kann, wenn Sie betroffen sind

Für die Überwachung sind Behörden der Länder zuständig. Sie können Maßnahmen anordnen, und bei Verstößen sind Bußgelder möglich. Verbraucher und Verbände können Mängel melden. Wie streng das in der Praxis ausfällt, lässt sich heute schwer sagen, deshalb verspreche ich dazu nichts.

Betroffene Anbieter müssen außerdem Informationen zur Barrierefreiheit bereitstellen, zum Beispiel in den Geschäftsbedingungen. Auch das sollte Ihre Rechtsberatung für Ihren Fall prüfen.

Was Barrierefreiheit auf einer Website bedeutet

Als Maßstab dienen die Web Content Accessibility Guidelines (WCAG). Die europäische Norm EN 301 549, an der sich das Gesetz orientiert, verweist auf WCAG 2.1 in Stufe AA. Das klingt technisch, die Grundidee ist einfach: Jeder soll die Seite wahrnehmen, bedienen und verstehen können, auch mit Screenreader oder nur mit der Tastatur.

Ein Overlay-Plugin, das per Knopfdruck alles repariert, ersetzt das nicht. Barrierefreiheit entsteht im Aufbau der Seite, also im Code, in den Farben und in den Texten. Deshalb ist sie bei einer individuell programmierten Seite am einfachsten sauber umzusetzen, bei einem Baukasten hängt sie davon ab, was die Vorlage hergibt.

Checkliste für Ihre Website

Diese Punkte können Sie ohne Technikwissen prüfen:

  • Kontraste: Text hebt sich klar vom Hintergrund ab. Für normalen Text nennt WCAG ein Kontrastverhältnis von mindestens 4,5 zu 1. Kostenlose Kontrast-Checker helfen beim Messen.
  • Tastatur: Drücken Sie auf Ihrer Seite die Tab-Taste. Erreichen Sie Menü, Links und Formulare der Reihe nach, und sehen Sie, wo Sie gerade sind?
  • Bilder: Jedes Bild, das etwas erklärt, hat einen kurzen Alternativtext. Rein dekorative Bilder bekommen keinen.
  • Überschriften: Sie sind in logischer Reihenfolge aufgebaut und dienen nicht nur dazu, Text größer zu machen.
  • Formulare: Jedes Feld hat eine sichtbare Beschriftung, und Fehlermeldungen sagen klar, was zu korrigieren ist.
  • Linktexte: Statt hier klicken steht dort, wohin der Link führt.
  • Zoom: Die Seite bleibt bei 200 Prozent Vergrößerung benutzbar, auch auf dem Smartphone.
  • Videos und PDFs: Videos haben Untertitel, PDFs sind als Text lesbar und nicht nur als eingescanntes Bild.
  • Bedienung: Nichts ist nur per Maus oder nur per Farbe erkennbar, etwa ein rot markiertes Pflichtfeld ohne weiteren Hinweis.

Wenn Sie hier mehrere Punkte nicht abhaken können, ist das kein Beinbruch, sondern Ihre Aufgabenliste.

Auch ohne Pflicht sinnvoll

Selbst wenn Sie ausgenommen sind, lohnt sich ein Blick auf diese Punkte. Lesbare Kontraste, klare Überschriften, beschriftete Formulare und Alternativtexte helfen älteren Besuchern, Menschen mit Handy in der Sonne und auch Suchmaschinen, den Inhalt zu verstehen. Ich sehe die Maßnahmen deshalb als gute Grundhygiene, unabhängig vom Gesetz.

Die Anforderungen ergänzen andere Pflichten, die Ihre Seite ohnehin erfüllen muss. Eine Übersicht dazu finden Sie in der DSGVO-Checkliste für Ihre Website.

So gehen Sie vor

Klären Sie zuerst, ob Ihre Seite Verträge mit Verbrauchern ermöglicht. Prüfen Sie danach, ob Sie als Kleinstunternehmen gelten. Wenn beides nicht eindeutig ist, holen Sie rechtlichen Rat ein.

Gehen Sie anschließend die Checkliste durch und notieren Sie Mängel. Bei einem Neubau oder Relaunch lassen sich diese Anforderungen von Anfang an einplanen, wie ich es bei Webdesign ohne Baukasten mache. Für eine bestehende Seite können Sie mir Ihre Adresse über die Projektanfrage schicken, dann sehen wir uns an, welche Punkte offen sind und was die Anpassung ungefähr umfasst.

Häufige Fragen

Muss jede Firmenwebsite barrierefrei sein?

Nein. Das BFSG betrifft vor allem Websites, über die Verbraucher Verträge abschließen, etwa in Online-Shops. Rein informative Betriebsseiten fallen in der Regel nicht darunter. Das ist keine Rechtsberatung, bei Mischformen sollten Sie Ihren Fall prüfen lassen.

Gilt die Pflicht auch für Kleinstunternehmen?

Bei Dienstleistungen sind Kleinstunternehmen ausgenommen. Dazu zählen Betriebe mit weniger als zehn Beschäftigten und höchstens zwei Millionen Euro Jahresumsatz oder Jahresbilanzsumme. Für bestimmte Produkte gilt die Ausnahme nicht.

Nach welchem Standard wird Barrierefreiheit beurteilt?

Das Gesetz orientiert sich über die europäische Norm EN 301 549 an den WCAG, derzeit in Version 2.1 Stufe AA. Dort stehen konkrete Kriterien zu Kontrasten, Tastaturbedienung, Alternativtexten und Formularen.

Reicht ein Barrierefreiheits-Plugin für meine Website?

In der Regel nicht. Barrierefreiheit hängt vom Aufbau der Seite ab, also von Code, Farben, Struktur und Texten. Ein Overlay kann einzelne Mängel überdecken, behebt sie aber nicht an der Ursache.

Dieser Beitrag wurde mit Unterstützung von KI erstellt.

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